Aus diesem Werkvertrag ergeben sich für Auftraggeber und Auftragnehmer folgende Verpflichtungen :

 
  • Der Musiker verpflichtet sich zum Auftritt als „Entertainer – Alleinunterhalter“ auf der dem Auftrag zugrundeliegenden Veranstaltung, sofern nicht unerwartete Ereignisse wie zum Beispiel plötzliche Krankheit, Platzmangel beim aufstellen der Musikinstrumente, mangelhafte Stromzufuhr, versperrte Zufahrtswege, oder ähnliches, den Auftritt verhindern.
  • Heinz Heitzmann ist im Falle einer vorhersehbaren Verhinderung verpflichtet, rechtzeitig eine Ersatzkapelle zu besorgen. Ersatzmusiker und der / die Auftraggeber:in übernehmen in diesem Fall den Vertrag in allen Punkten. Ein evtl. entstehender Aufpreis ist von Heinz Heitzmann zu tragen.
  • Im Gegenzug ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, die vereinbarte Gesamtsumme spätestens bei Ende der Veranstaltung in BAR zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Darbietung aufgrund von Umständen ausfällt, die Heinz Heitzmann nicht selbst durch grob fahrlässiges Verhalten zu verantworten hat.
  • Wird von der / dem Auftraggeber:in eine Beendigung zur o.g. Zeit nicht rechtzeitig (ca.15 Minuten vorher) angekündigt, so verlängert sich die zu vergütende Zeit stillschweigend um jeweils eine Zusatzstunde.
  • Auf Wunsch der / dem Auftraggeber:in kann Heinz Heitzmann auch eine effektvolle Lichtshow aufbauen (Achtung – zusätzlicher Platzbedarf 1.00m x 0.50m, sowie 1 zusätzlicher Stromkreis 230V / 16A) und sofern der / die „Sommerfest“ unter freiem Himmel stattfindet, auch seine eigene fahrbare Open – Air Showbühne (Platzbedarf: Länge: 6.50m x Breite: 4.50m x Höhe: 2.80m – siehe Bild). Diese Absicht sollte in der Bestellung angegeben, kann aber auch noch bis spätestens 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn per Mail an „heinz@is5.de“ mitgeteilt werden. Ein eventueller Aufpreis kann der gültigen Preisliste entnommen werden.
  • Sollte bei Open – Air Veranstaltungen ein aufstellen der eigenen Showbühne nicht möglich sein, so ist der / die Auftraggeber:in dazu verpflichtet, eine wetterfeste Bühne aufzubauen, die dazu geeignet ist, Musikinstrumente, Lichtanlagen und Musiker vor allen Wettereinflüssen (Nässe, Sonneneinstrahlung, usw.) zu schützen.
  • Der / Die Auftraggeber:in haftet für alle Schäden oder Verletzungen, die während seiner Veranstaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig an Musikinstrumenten, Lichtanlagen oder Musikern herbeigeführt werden, aber natürlich nur sofern kein/e unmittelbare/r Täter:in, oder seine Haftpflichtversicherung zur Regulierung der Schäden herangezogen werden kann (Verursacherprinzip). Deshalb sollte der Standort für den Aufbau der Musikinstrumente von der / dem Auftraggeber:in so gewählt werden, das Musikinstrumente und Musiker vor vermeidbaren Gefahren oder Beschädigungen / bzw. Verletzungen geschützt sind. Ideal wäre hier, sofern es der Veranstaltungsraum zulässt, eine Bühne.
  • Der Platzbedarf zum reibungslosen Aufbau der Musikinstrumente beträgt mindestens 3.50m x 1.80m an gerader Wand. Als Stromzufuhr genügt eine normale Steckdose mit 230V / 16A (Aggregate unter 6KW sind nicht geeignet), bei Nutzung der Lichtshow empfiehlt sich jedoch ein weiterer Stromkreis mit 230V / 16A. Sollte die reibungslose Stromzufuhr, ausreichender Platz zum Aufbau der Musikanlage oder ein Wetterschutz nicht gewährleistet sein, so ist der Musiker berechtigt, die Veranstaltung vorzeitig zu beenden. Die Gage ist dann sofort in voller Höhe fällig.
  • Sollten zum Veranstaltungsort mehr als 4 Stufen, grobes Kopfsteinpflaster, Schotterboden oder ähnliche Hindernisse zu überwinden sein, so hat der / die Auftraggeber:in mindestens eine Hilfskraft zum herantragen der schwereren Geräte zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich muss dies dem Musiker rechtzeitig vorher mitgeteilt werden. Es wird dann der in der Preisliste angegebene Aufpreis je Stockwerk fällig.
  • Ein Schadenersatz für den Veranstalter wird grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Gerichtsstand ist Tauberbischofsheim.
  • Sondervereinbarung: Sollte die Veranstaltung aus Gründen aktueller Corona-Einschränkungen nicht stattfinden können / genehmigt werden, führt dies zum ersatzlosen Wegfall dieses Vertrages. Wird dies jedoch erst am Veranstaltungstag / Veranstaltungsort mitgeteilt, so sind die entstandenen Fahrtkosten zu begleichen.